Wie deklariere ich die Kinderkrippe für Steuern?

Wird Ihr Kind betreut in a Kindergarten in Luxemburg, können Sie von einer Steuergutschrift profitieren. Denn durch die Erklärung der Kinderbetreuungskosten der Kinderkrippe erstattet Ihnen der Staat einen Teil davon, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben.

Um die Kinderkrippe steuerlich geltend zu machen, müssen jedoch mehrere Situationen berücksichtigt werden: Ihr Wohnort, Ihr Arbeitsort und der Betreuungsort Ihres Kindes.

 

Deklarieren Sie Kinderbetreuungskosten für Luxemburger Steuern

 

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die Aufwendungen für den Aufenthalt bei einer Tagesmutter, a Kinderkrippe, Tageszentrum oder in einer zugelassenen Stelle.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Luxemburg haben und eine Steuererklärung abgeben, können Sie Ihre Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ihr Kind muss am 14. Januar des Steuerjahres unter 1 Jahre alt sein.

Die Steuerermäßigung ist auch möglich, wenn Ihr Kind in einem Land der Europäischen Union in einer Kinderkrippe betreut wird. Wenn Sie beispielsweise in Luxemburg wohnen, Ihr Kind aber in einer französischen Kinderkrippe betreuen lassen, können Sie die Kosten der Kinderkrippe in Ihrer luxemburgischen Steuererklärung angeben.

Wie bekomme ich meine Kinderbetreuungskosten erstattet? In Ihrer Steuererklärung müssen Sie das Feld 1519 ausfüllen und einen Nachweis über die tatsächliche Höhe der Kinderbetreuungskosten beifügen.

Die luxemburgische Verwaltung berücksichtigt dann Ihr letztes Einkommen und die Anzahl der zu Ihrem steuerlichen Haushalt gehörenden unterhaltsberechtigten Kinder, um die Berechnung vorzunehmen. Abhängig von diesen Voraussetzungen berechnet sie den Betrag, ab dem die tatsächlichen Kosten der Kinderbetreuung abgezogen werden können. Dies nennt man außergewöhnliche Belastungen.

 

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

 

Nur Kinderbetreuungskosten, die als außergewöhnliche Ausgaben gelten, können von einer Steuergutschrift profitieren.

Außerordentliche Belastungen sind Belastungen, die als unvermeidbar gelten und die Beitragsleistung des Steuerpflichtigen erheblich mindern. Diese Kapazität hängt von der Situation der Familie und der finanziellen Situation ab.

Als außergewöhnliche Belastung gilt auch eine Belastung, die die Mehrheit der Personen in ähnlicher familiärer und finanzieller Lage nicht betrifft.

Schließlich haben die Eltern des Pflegekindes nur das Recht, die von ihnen zu vertretenden Kinderbetreuungskosten abzuziehen. Sie können die Kosten einer Krankenkasse oder eines privaten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nicht berücksichtigen.

Sie können außergewöhnliche Aufwendungen auf zwei Arten abziehen:

- In tatsächlichen Kosten: Der Abzug entspricht daher den tatsächlich gezahlten Kosten

- Durch einen Pauschalbetrag: Der erhobene Abzug darf 450 € pro Monat oder 5 € pro Jahr nicht übersteigen. Auch darf die Pauschale die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen.

Wird der Pauschalbetrag für die Kinderbetreuung gewählt, kann er nicht auch für andere Hilfe- oder Pflegekosten gewählt werden.

 

Melden Sie Kinderbetreuungskosten an, wenn Sie in Frankreich leben

 

Wenn Sie luxemburgischer Steuerpflichtiger sind, aber in Frankreich wohnen, können Sie auch die Kinderbetreuungskosten Ihres Kindes abziehen. Diese Kosten dürfen jedoch einen Höchstbetrag von 1 € pro Kind bis zum vollendeten 150. Lebensjahr nicht überschreiten.

Sie können diese Kosten unabhängig davon abziehen, ob Sie in Frankreich Einkünfte haben oder nicht.

 

Geben Sie Kinderbetreuungskosten an, wenn Sie in Belgien wohnen

 

Wenn Sie luxemburgischer Steuerpflichtiger sind, aber in Belgien wohnen, können Sie Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 11,20 € pro Tag und bis zum 12. Geburtstag des Kindes abziehen. 

Nicht in Luxemburg ansässige Steuerzahler müssen eine Steuererklärung ausfüllen. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist möglich, sofern sie die Voraussetzungen für eine steuerliche Ansässigkeit erfüllen. 

Ihr Kind kann daher entweder im Land Ihres Hauptwohnsitzes oder im Land Ihrer beruflichen Tätigkeit betreut werden. Sie können in jedem Fall Kinderbetreuungskosten bei mehreren Einkommensteuererklärungen abziehen. Die Abzugsgrenzen ändern sich jedoch.


Lesen Sie auch:

Haben wir Ihre Frage beantwortet?